Erbschein
Ein Erbschein wird insbesondere dann benötigt, wenn der Erblasser kein notarielles Testament hinterlassen hat oder in diesem Testament angeordnet hat, dass ein Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil fordert, auch nach dem zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält (sog. „Pflichtteilsstrafklausel“). Die Banken lassen häufig noch die Bezahlung der Bestattung aus der Nachlassmasse zu, aber nicht mehr. Auch bei Grundbesitz ist ein Erbschein erforderlich. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall kann das Grundbuch kostenfrei auf die Erben umgeschrieben werden.
In Erbscheinsangelegenheiten werde ich als Notar insbesondere dann hinzugezogen, wenn erbrechtliche Fragen zu klären sind, die Wartezeiten bis zu einem Termin beim Nachlassgericht zu lang sind oder ein Testament ausgelegt werden muss. In diesen aber auch allen anderen Fällen unterstütze ich Sie gern bei der Beantragung Ihres Erbscheins. Hierzu beschaffe und prüfe ich erforderlichenfalls alle noch benötigten Dokumente, fertige den Erbscheinsantrag und fülle den Wertfragebogen der Justiz mit Ihnen aus.
Mit dem Erbschein können dann Grundbücher auf die Erben umgeschrieben und / oder die Aufteilung dieses Grundbesitzes unter den Erben vereinbart werden, wenn zum Beispiel die Kinder bis zum Verkauf nicht als Eigentümer in Erbengemeinschaft sondern mit ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen im Grundbuch stehen möchten oder eines der Kinder den elterlichen Grundbesitz übernehmen und die anderen auszahlen möchte.