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Unternehmen

Unternehmensnachfolge

Bei der Unternehmensnachfolge müssen Gesellschaftsvertrag und Vorsorgedokumente aufeinander abgestimmt werden.

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Vor allem darf nicht übersehen werden, dass Anordnungen im Gesellschaftsvertrag den Regelungen im Testament des Unternehmers vorgehen können.

Um unliebsame Überraschungen bei der Erbfolge zu vermeiden, sollten daher der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, das Testament des Unternehmers beziehungsweise Gesellschafters und die Vorsorgedokumente – insbesondere die Unternehmervollmacht als Ergänzung zur Generalvollmacht – durch denselben Notar betreut werden. So wird gewährleistet, dass sich diese Regelungen optimal ergänzen. Langwierige und teure Auseinandersetzungen werden vermieden, die sonst den Fortbestand eines Unternehmens gefährden könnten.

Der Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag sollte regeln, zu welchen Bedingungen ein Erbe des Unternehmers beziehungsweise Gesellschafters in das Unternehmen einsteigen kann.

  • Mit einer einfachen Nachfolgeklausel kann geregelt werden, dass die Geschäftsanteile auf die Erben übergehen.
  • Mit einer qualifizierten Nachfolgeklausel gehen sie nur auf besonders qualifizierte Erben über; zugleich wird geregelt, wie die anderen Erben abgefunden werden.
  • Mit einer Eintrittsklausel kann zur Wahrung der Kontinuität bestimmt werden, dass alle oder die Mehrheit der Gesellschafter dem Eintritt des Erben zustimmen müssen; auch eine Art Probezeit lässt sich vorsehen.

Die Unternehmervollmacht

Im Rahmen einer Unternehmervollmacht kann flankierend zur „normalen“ Generalvollmacht bestimmt werden, wer die technische und/oder kaufmännische Leitung des Unternehmens übernehmen soll und wer dabei welche Rechte ausüben soll und darf – etwa dann, wenn Ehegatte oder Kinder nicht oder noch nicht zur Führung des Unternehmens bereit sind. So kann die Handlungsfähigkeit des Unternehmens auch für Notfälle gesichert werden.

Das Unternehmertestament

Im Rahmen eines Unternehmertestaments kann der Unternehmer beispielsweise bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker die kaufmännische und/oder technische Leitung des Unternehmens übernehmen soll, bis feststeht, ob eines oder mehrere Kinder das Unternehmen fortführen möchten – und was mit dem Unternehmen passieren soll, wenn sie dieses nicht fortführen möchten. So kann der Unternehmer auch seiner Verantwortung für die Mitarbeiter gerecht werden.